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Mitgliedsbeiträge, jährlich

Erwachsene Einzelperson:                             45,00 €

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre           30,00 €

Familienbeitrag                                                90,00 €

 

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S A T Z U N G  

des TSV "Deutsche Eiche" Immingerode 1921 e.V.

_________________________________________________________________________________________  

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 

1. Turn- und Sportverein "Deutsche Eiche" Immingerode 1921e.V
Er hat seinen Sitz in Duderstadt OT Immingerode.
Der Verein ist weitergeführt aus dem ehemaligen
Turnverein "Deutsche Eiche" Immingerode.
 Die Farben des Vereins sind rot/weiß.
 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und mit seinen Abteilungen Mitglied der zuständigen Landesverbände.
Der Verein regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

3. Zweck des Vereins ist es, sämtliche Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und Weltanschaulicher Toleranz.

 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelndes Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaftfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 

§ 2 Vereinsmitgliedschaft  

1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt.

2. Die Mitgliedschaft kann durch ausfüllen aller geforderten Daten und eigenhändiger Unterschrift auf den Aufnahmeantrag als Einzelmitglied oder für Familie erworben werden, falls der Aufnahmeantrag durch den Vorstand nicht abgelehnt wird.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft zählt ab Vereinsbeitritt.

3. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Einverständniserklärung desgesetzlichen Vertreters erforderlich.

 4. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz für den Verein gespeichert werden.
 

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

3. Weitere Ehrungen regelt die Ehrenordnung des Vereins.
 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a)  Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b)  Ausschluss aus dem Verein
c)  Tod      

2. Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres.

3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. 
a)   erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b)   wenn das Mitgliedinnerhalb oder außerhalb des Vereins
     vereinsschädigend handelt.
c)   wenn das Mitglied den eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere
      seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommt.
d)   Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung
      schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen
      Gesetze von Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds, der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied sowie erforderlichenfalls dessen gesetzlichem Vertreter umgehend mit Begründung durch Einschreibebrief mit Rückschein mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich binnen zwei Wochen ab Zugang einzulegen. Das Mitglied ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Vereinsverfahrens unberührt.

4. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
 

§ 5 Vereinsstrafen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen oder bei unsportlichem Verhalten oder sonstigen vereinsschädigenden Handlungen, können vom Vorstand nach Anhörung der Abteilung folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)  Verweis
b)  Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

2. Vor einer Strafentscheidung ist dem betroffenen Mitglied durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Strafentscheidung ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mit Rückschein mitzuteilen. Dem betroffenen steht das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich binnen 2 Wochen ab Zugang einzulegen. Das Mitglied ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat.
 

§ 6 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Einmalige Umlagen für Geräte, Stiftungsfestbeiträge usw. können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ermäßigung zu gewähren.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug, der Verein ist zu bevollmächtigen den Einzug jährlich vorzunehmen. Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht Folge geleistet gehen weitere Kosten zu Lasten säumiger Mitglieder.
 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 1.    Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

 2.    Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitglieder-und Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.    

 3.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 4.    Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie den Satzungen der in § 1 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht eine Sonderregelung getroffen ist.

 2. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der im Einzelnen getroffenen Bestimmungen die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins und der Fachverbände zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und alle Veranstaltungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 
§ 9 Vereinsorgane

1.  Organe des Vereins sind:

1.  die Mitgliederversammlung
2.  der Vorstand
3.  der erweiterte Vorstand
4.  der Ehrenrat    

 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, der erweiterte Vorstand und der Ehrenrat werden für die Dauer von einem Jahr gewählt, wobei Blockwahl zulässig ist. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.

 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich innerhalb des 1. Quartals statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang mit Bekanntgabe der Tagesordnung im Vereinsaushangkasten. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung durch Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 a)    Genehmigung der Tagesordnung
b)    Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten Mitglieder
c)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge
d)    Bericht der Abteilungsleiter und Fachwarte
e)    Bericht des Vorstandes
f)     Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
g)    Entlastung des Vorstandes
h)    Wahlen, soweit diese erforderlich sind, des Vorstandes und   des 
       Ehrenrates
i)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

6. Sämtliche Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.

 8. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.

 9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Hierauf ist im Aushang hinzuweisen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

 10. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder dieses beantragen.

 11.  Der Ablauf der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Geschäftsordnung.

 

§ 11 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:

1)   dem/der 1. Vorsitzenden
2)   dem/der 2. Vorsitzenden
3)   dem/der 1. Kassierer/in
4)   dem/der 1. Schriftführer/in
5)   dem/der Sportwart/in
6)   dem/der Jugendwart/in

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

-   die oder der 1. Vorsitzende
-   die oder der 2. Vorsitzende
-   die Kassenwartin oder der Kassenwart
-   die Schriftführerin oder der Schriftführer

 Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch dem/die 1. Vorsitzende allein oder durch jeweils zwei der weiteren drei genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die 2.Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der/die 1. Vorsitzende ausüben.

 3. Eine Fusion der 4 Vorstandsämter im Sinne des § 26 BGB ist nicht möglich.

 4. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/die 1. Vorsitzende den Ausschlag. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Er leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

 a)   Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes.

 b)   Die Bewilligung von Ausgaben.

 c)   Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

 Der/die 1. Vorsitzende, der/die Stellvertreter und der Sportwart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

 6.    Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der/die1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhalten der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der/die 1. Vorsitzende unterzeichnet alle genehmigten Protokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des /der 1.Vorsitzenden geleistet werden. Er/sie ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.

Der/die 1. Vorsitzende verfügt im Innenverhältnis über eine Geldsumme, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

Der/die 2. Vorsitzende hat dem/die 1. Vorsitzende im Verhinderungsfalle in vollem Umfang zu vertreten.
Ihm/ihr obliegt die Vorbereitung und Organisation mit dem/der dafür zuständigen Fachwart/in für die vom Verein durchzuführenden Feste.

Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, sowie sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen usw. Auf Beschluss des Vorstandes kann hierfür der ordentliche Rechtsweg in Anspruch genommen werden.

 Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Versammlungen sowie der Sitzungen des Vorstandes. Er/sie hat die Protokolle zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfall der/die 2. Schriftführer/in, im weiteren Verhinderungsfall ist vom Versammlungsleiter ein Vertreter zu bestimmen, der die Aufgaben des Schriftwartes für die Versammlung übernimmt.

Der/die Sportwart/in bearbeitet alle überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er/sie hat die Aufsicht bei allen Sportveranstaltungen und dem sportlichen Übungsbetrieb, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen.

Der/die Jugendwart/in betreut die Kinder und Jugendlichen des Vereins und organisiert für diese besondere Freizeitveranstaltungen

 

§ 12 Erweiterter Vorstand

1. Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand gem. §11 

Der/die 2. Kassenwart/in
Der/die 2. Schriftwart/in
Die Abteilungsleiter und die Fachwarte des Abs. 2.

2.    Die Fachwarte und ihre Aufgaben:
Der Sozialwart erledigt alle mit der sozialen Betreuung der Vereinsmitglieder anfallenden Aufgaben.

Der Pressewart erledigt alle wichtigen Ankündigungen des Vereins für Veranstaltungen und Geschehnisse für die Tageszeitung.

Der Platzwart ist für die Pflege und die Bespielbarkeit des Sportplatzes verantwortlich. Er hat das Recht Spiele wegen Unbespielbarkeit des Sportplatzes abzusagen und den Sportplatz zu Sperren.

Der Vergnügungswart bzw. Veranstaltungsausschusskümmert sich um die Vereinsveranstaltungen.

 3. der/die 2. Kassenwart/in unterstützt dem/die Kassenwart/in in allen finanziellen belangen und ist für die Beitragseinziehung verantwortlich.

Der/die 2.Schriftwart/in vertritt dem/die Schriftwart/in im Verhinderungsfall.

4. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das  Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Einberufung zu Sitzungen des erweiterten  Vorstandes haben durch gesonderte Einladungen mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen.

 

§ 13 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 4 Vereinsmitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die zur Wahl stehenden Mitglieder sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Angehörige des erweiterten Vorstandes können nicht Mitglieder des Ehrenrates werden. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.

 2. Der Ehrenrat entscheidet bei Berufungen gegen Ausschlüsse und Vereinsstrafen sowie über Satzungsauslegungen.

 3. Streitigkeiten zwischen Abteilungen und vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sind, sofern eine Schlichtung durch den Vorstand gescheitert ist, dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen.

 4. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

 

§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall können durch Beschluss der Mitgliederversammlung neue Abteilungen gegründet werden.

 2. Jede Abteilung kann sich weiter in Unterabteilungen gliedern
a)  Kinderabteilungen  bis zu 14 Jahren
b)  Jugendabteilungen zwischen 14 und 18 Jahre
c)  Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahre

3. Die Abteilungsleiter bearbeiten sämtliche Angelegenheiten in ihrem Bereich selbst und sorgen für ein gutes Verhältnis zwischen den Sportabteilungen. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung seiner Sportart zu bestimmen und die vom zuständigen Fachverband gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Die Abteilungsleiter sind auf Verlangen der Organe des Vereins jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Sie werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

4. Verursacht der Betrieb einer Abteilung einen besonderen Aufwand, so ist dieser durch zusätzliche Leistungen (Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen) der Mitglieder zu decken, die dieser Abteilung angehören. Die zusätzlichen Leistungen werden mit Zustimmung des Vorstandes von der Abteilungsversammlung festgesetzt.

 

§ 15 Protokollfassung

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes sowie der Abteilungen ist ein Protokoll zu führen und mit Seitenzahlen zu versehen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Protokolle von Abteilungsversammlungen sind umgehend dem Vorstand zuzuleiten.

2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung darf von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 16 Kassenprüfung

1.   Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch mindestens 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben und Einnahmen durch Belege nachzuweisen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes.

2. Die Kassenprüfer werden für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl einer der vorjährigen Kassenprüfer ist zulässig.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)  der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b)  von vierfünftel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.    Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vierfünftel aller stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen mit vierfünftel Mehrheit beschlussfähig. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Ortsteil Immingerode, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Immingerode verwendet werden darf.

 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom
30. Januar 2009 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

      Immingerode, den 30. Januar 2009

Turn- und Sportverein „Deutsche Eiche“ Immingerode1921 e.V.

 

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 


Fritz Halajeschen                                     Martin Feldmann
__________________________________                    ___________________________________
                  1. Vorsitzender                                                        2.Vorsitzender

 

 

 

  Kathrin Fröhlich                                   Iris Hellmold    __________________________________               ___________________________________         
                        Kassenwart                                                              Schriftwart

 
Diese Satzung wurde am 17. Juni 2009 beim Amtsgericht - Register Abt. eingetragen.